Der Binnenmarkt in der EU basiert auf der Verwirklichung und Gewährleistung der sogenannten Grundfreiheiten. Diese sind der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (unter die Personenverkehrsfreiheit fällt auch die Niederlassungsfreiheit) Die Grundlagen der Grundfreiheiten sind: - Das Prinzip der Nichtdiskriminierung: Artikel 12 EG-Vertrag verbietet jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" und ist somit eines der Grundprinzipien des Binnenmarktes. Unter Diskriminierung versteht man eine auf der Staatsangehörigkeit basierende unterschiedliche Behandlung in vergleichbaren Situationen, d. h. im freien Warenverkehr darf eine importierte Ware nicht anders behandelt werden als eine inländische Ware. Auf Initiative des EuGH wurde das Prinzip der Nichtdiskriminierung auf andere Situationen übertragen. Im Zusammenhang mit Dienstleistungen betrachten die europäischen Richter die Diskriminierungsfälle sowohl unter dem Gesichtspunkt der Staatsangehörigkeit als auch unter dem Gesichtspunkt des Wohnsitzes. Daneben wurden auch andere Kriterien, wie beispielsweise die Gleichbehandlung von Mann und Frau, in den Anwendungsbereich des Prinzips aufgenommen.
- Die gegenseitige Anerkennung: Eng verbunden mit dem Prinzip der Nichtdiskriminierung ist das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, nach dem die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in ihrer Wirkung den inländischen Rechtsvorschriften gleichzusetzen sind. Dieses Prinzip wurde vom EuGH 1979 im Urteil Cassis de Dijon" festgelegt und betrifft zwar in erster Linie Waren, hat aber auch Auswirkungen auf die anderen Freiheiten, insbesondere auf die Dienstleistungsfreiheit, wo sie die Grundlage für die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise bildet.
- Sekundärrecht: Zusätzlich sieht der EG-Vertrag in Artikel 3 die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist" vor. Da das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nicht ausreicht, um den Gesundheitsschutz, die Sicherheit oder die Rechtmäßigkeit von Handelsgeschäften zu gewährleisten, wurden Richtlinien zur Harmonisierung der nationalen Vorschriften erlassen, um das gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedstaaten zu sichern. Seit der EEA konzentriert sich die Harmonisierung auf die wesentlichen Erfordernisse des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und des Umweltschutzes. So konnte verhindert werden, dass durch eine zu große Detailgenauigkeit die Ausarbeitung und Verhandlung der Texte unangemessen hinausgezögert wird.
Grundfreiheiten dürfen durch die Mitgiedsstaaten nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Direkte Diskriminierungen geschehen nur noch selten, häufiger sind Maßnahmen der Staaten, die solche Diskriminierungen und damit Einschränkungen der Grundfreiheiten auf eine indirekte Weise bewirken. Zu einer Übersicht hierüber siehe "Maßnahmen gleicher Wirkung". |