Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, in Kraft getreten am 26.2.1965, ist eine Konvention des Europarats (nicht der Europäischen Union!), die im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Grundrechte neunzehn grundlegende soziale und wirtschaftliche Rechte schützt.
Die Europäische Union hat die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer verabschiedet, die auch unter dem Namen Sozialcharta bekannt ist.
Wie die Europäische Menschenrechtskonvention sieht auch die Sozialcharta ein internationales Rechtsschutzsystem vor, durch welches die Einhaltung ihrer Normen durch die Vertragsstaaten überwacht werden soll. Dieses Verfahren ist jedoch im Gegensatz zur Menschenrechtskonvention nicht gerichtsförmig ausgestaltet. Es basiert auf Staatenberichten über die Umsetzung der Charta, die die Regierungen der Vertragsstaaten dem Europarat alle zwei Jahre einreichen müssen. Ein Sachverständigenausschuss (sog. Europäischer Ausschuss für Soziale Rechte) sowie nachfolgend der aus Vertretern der Vertragsstaaten gebildete Regierungsausschuss legen dem Ministerkomitee Berichte mit Empfehlungen vor. Das Ministerkomitee als Entscheidungsorgan des Europarates kann notwendige Empfehlungen an die betroffenen Regierungen richten.
Die EU selbst ist nicht Vertragspartei der Charta. Gleichwohl haben sich die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft schon in der Präambel zur Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1987 auf die in der "Sozialcharta anerkannten Grundrechte, insbesondere Freiheit, Gleichheit und soziale Gerechtigkeit" bezogen, um ihr Bekenntnis dazu zu bekräftigen. Dieses Bekenntnis ist inzwischen auch in der Präambel zum Vertrag über die Europäische Union enthalten. Auch der EuGH hat in seiner Rechtsprechung schon mehrfach auf die Sozialcharta Bezug genommen, sie dient ihm als Rechtserkenntnisquelle bei der Aufstellung Allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.
Die Europäische Sozialcharta enthält in den Art. 1 - 19 die Grundrechte auf: - Arbeit;
- gerechte, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
- ein gerechtes Arbeitsentgelt;
- Freiheit der Vereinigung;
- Kollektivverhandlungen;
- das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz;
- das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz;
- das Recht auf Berufsberatung und auf berufliche Ausbildung;
- das Recht auf Schutz der Gesundheit;
- soziale Sicherheit;
- Fürsorge und das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste;
- das Recht Behinderter auf berufliche Ausbildung und Eingliederung;
- das Recht auf Familienschutz;
- das Recht der Mütter und Kinder auf Schutz,
- sowie Freizügigkeitsrechte, verbunden mit dem Recht auf Schutz und Beistand.
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