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Anwendung der Artikel 92 und 93 EU-Vertrag in bestimmten besonderen Sektoren

Besprechung im Bundesministerium für Wirtschaft am 4. März 1998 zur Vorbereitung der multilateralen Beihilfenkontrollpolitik am 10. März 1998 in Brüssel

 

Handlungsbedarf und Handlungskompetenz für Institutionen der Europäischen Union richten sich danach, ob die ins Auge gefaßten "besonderen Sektoren" überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen und ob sie konkret unter bestimmte Normen des EU-Vertrages zu fassen sind. Der PARITÄTische Wohlfahrtsverband bezieht sich als einer der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in seiner nachfolgenden Beurteilung nur auf seinen Arbeitsbereich, die soziale Arbeit.

 

I. Zuständigkeit

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Sodemare-Entscheidung vom 17. Juni 1997 (Rechtssache C-70/95) der Einwirkung des europäischen Wirtschaftrechts und damit gleichzeitig auch entsprechenden Aktivitäten von EU-Institutionen in den Sektor Soziale Sicherheit deutliche Grenzen gesetzt. Kurzgefaßt hat er bestätigt, daß es allein in der Kompetenz der Nationalstaaten liegt, ihre Systeme der sozialen Sicherung auszugestalten. Dies gilt auch dann, wenn dies - wie im entschiedenen Fall von den Klägern vorgetragen - zu Wettbewerbsbeschränkungen führen kann.

 

Der Europäische Gerichtshof hat damit implizit auch den Tendenzen der Europäischen Kommission eine Absage erteilt, über eine Ökonomisierung der Sozialen Arbeit auch in dieses Politikfeld einzuwirken, für das ihr der EU-Vertrag eben keine Kompetenzen einräumt.

 

Der Europäische Gerichtshof hatte sich nicht mit Artikel 92 EU-Vertrag zu befassen. Seine Ausführungen sind jedoch unschwer auch hierauf zu übertragen. Hiervon ausgehend greift Artikel 92 EU-Vertrag im Sektor Soziale Sicherung nicht und es gibt demzufolge auch keine Kompetenzgrundlage für ein Handeln der EU-Institutionen.

 

Deshalb bedarf es auch keiner besonderen Freistellungsregelungen. Würde man sie akzeptieren, akzeptierte man zugleich, daß Artikel 92 EU-Vertrag grundsätzlich eben doch anwendbar wäre.

 

Hinzu kommt, daß es gerade wegen der nationalstaatlich ausgestalteten Systeme der Sozialen Sicherung an der Transnationalität ihrer Wirkungen fehlt, wie sie aber Artikel 92 EU-Vertrag für seine Anwendbarkeit voraussetzt.

 

II. Handlungsbedarf

Wenn man einmal diese Beurteilung außer acht läßt, muß man bei Betrachtung der in Frage kommenden Sachverhalte feststellen, daß nicht einmal ein Handlungsbedarf bestünde, wenn man den EU-Institutionen eine Handlungskompetenz einräumen würde. Seitens der EU-Kommission wird immer wieder herausgestellt, daß auch im Sektor Soziale Arbeit viele Menschen beschäftigt sind und zum Teil erhebliche Umsätze getätigt werden. Dies sind ja die Argumente, mit deren Hilfe man von économie sociale spricht und versucht, über die Ökonomisierung dieses Sektors in dieses Politikfeld einzudringen.

 

Welche Rahmenbedingungen der sozialen Arbeit könnten als Beihilfen angesehen werden? Im wesentlichen dürfte es um drei Fallgruppen gehen, die teilweise auch in Kombination miteinander auftreten können:

 

­ Zuwendungen der öffentlichen Hand an Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege

 

­ Leistungsentgelte der öffentlichen Hand an Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege

 

­ Steuervergünstigungen durch das Gemeinützigkeitsrecht

 

1. Zuwendungen der öffentlichen Hand an Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege

Die Tätigkeit der Freien Wohlfahrtspflege und ihre Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand ist geprägt durch das Subsidiaritätsprinzip und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit. Der Gesetzgeber hat dieses historisch gewachsene Verhältnis zuletzt in Artikel 32 des deutsch-deutschen Einigungsvertrages bekräftigt mit den Worten:

 

"Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Träger der Freien Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer Freien Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeiten gefördert."

 

Allgemein für das System der Sozialen Sicherung ist die partnerschaftliche Zusammenarbeit in § 17 Abs. 3 SGB I verankert und besonders intensiv ausgeprägt in §§ 3 und 4 SGB VIII sowie § 10 BSHG. Hintergrund dieser Bestimmungen ist der Umstand, daß die Träger der Freien Wohlfahrtspflege soziale Arbeit im eigenen Auftrag und in erheblichem Umfang mit eigenen Mitteln leisten.

 

Zuwendungen werden im Sinne § 14 Haushaltsgrundsätzegesetz überhaupt nur dann und insoweit vergeben, als die eigenen Mittel der freien Träger nicht ausreichen, die jeweilige Zielsetzung zu erfüllen. Es handelt sich um Tätigkeitsfelder, in denen den Bürgerinnen und Bürgern keine Leistungsansprüche durch das System der Sozialen Sicherung eingeräumt sind. Die Vergabe von Fördermitteln setzt regelmäßig die Einbringung von Eigenmitteln des freien Trägers voraus. Es darf bezweifelt werden, daß irgendein gewerblicher Wettbewerber Interesse daran hat, soziale Arbeit unter Aufbringung eigener Mittel zu leisten. Die Fördermittel dienen dazu, soziale Arbeit überhaupt zu ermöglichen, nicht aber beispielsweise Abgabepreise zu senken.

 

Im Bereich der Krankenhausfinanzierung nach KHG und der Pflegefinanzierung nach SGB XI ist demgegenüber eine Vollfinanzierung der Investitionen der einschlägigen Einrichtungen im Zuwendungswege vorgesehen. Faktisch handelt es sich um einen Entgeltbestandteil. Alle Einrichtungen, die die Zulassungsvoraussetzungen der Sozialversicherungssysteme erfüllen, werden gleichbehandelt, sodaß es hier keine Wettbewerbsverzerrung geben kann.

 

2. Leistungsentgelte der öffentlichen Hand an Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege

In Feldern der sozialen Arbeit, in denen Leistungsansprüche erfüllt werden, die das System der Sozialen Sicherung im Rahmen des Sozialgesetzbuches einräumt, wird die Tätigkeit der freien Träger weitgehend durch Leistungsentgelte honoriert. Die Ausgestaltung nimmt das jeweilige Leistungsgesetz im sogenannten Leistungserbringungsrecht vor. Zu nennen sind exemplarisch §§ 93 ff BSHG, §§ 107ff SGB V, §§ 82ff SGB XI. Hier handelt es sich nicht um Beihilfen, sondern um Leistungsvergütungen. Hier herrscht auch Preiswettbewerb unter den vom jeweiligen Sozialleistungssystem zugelassenen Einrichtungen. Es ist sogar sichergestellt, daß der Wettbewerb nicht durch Fördermittel verfälscht werden darf (vgl. § 82 Abs. 5 SGB XI, § 93a Abs. 2 Satz 2 BSHG).

 

3. Steuervergünstigungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht

Gelegentlich wird behauptet, die Auswirkungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts hätten den Charakter von Beihilfen. In der Tat führt die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51ff Abgabenordnung dazu, daß Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nicht anfallen. Es wird jedoch übersehen, daß das Gemeinnützigkeitsrecht Bindungen enthält, die der gewerbliche Mitbewerber nicht auferlegt bekommen möchte.

 

Das Gemeinnützigkeitsrecht stellt die gemeinwohlorientierte Tätigkeit steuerfrei. Soweit gemeinnützige Träger sich wirtschaftlich außerhalb der Gemeinwohlorientierung betätigen, unterliegen auch sie für diese Bereiche voll und ganz der Steuerpflicht.

 

Der Preis der Steuerbegünstigung kommt insbesondere in §§ 55 und 61 AO deutlich zum Ausdruck: Es darf und kann aus der steuerbegünstigten Tätigkeit keine Rendite gezogen werden. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO beschert den Gesellschaftern einer gemeinnützigen GmbH sogar wirtschaftliche Verluste. Bei Auflösung einer gGmbH erhalten die Gesellschafter lediglich den Nominalwert ihrer eingezahlten Anteile zurück. Es findet nicht einmal ein Inflationsausgleich statt.

 

III. Fazit

1.. Artikel 92 EU-Vertrag betrifft die Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege nicht.

 

2.. Die Institutionen der EU haben hier keine Handlungskompetenz.

 

3.. Den immerwährenden Versuchen der EU-Kommission, sich über eine Ökonomisierung der Sozialen Arbeit in diesem Feld Kompetenzen zuzuschreiben, ist eine deutliche Absage zu erteilen.

 

4.. Einer besonderen Freistellungsverordnung zu Artikel 92 EU-Vertrag bedarf es für den Sektor der Sozialen Arbeit nicht.

Frankfurt am Main, 26. Feb. 1998